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01.12.2020
Achtung! Aktualisierte Fassung !!!
Neue Eindämmungsverordnung im Land Brandenburg
Liebe Schülerinnen und Schüler,
sehr geehrte Lehrkräfte,
sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
am Dienstag, dem 1. Dezember 2020, tritt eine neue Eindämmungsverordnung im Land Brandenburg in Kraft:
§ 17 Schulen
(1) In den Innen-
1. für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7, außer im Sportunterricht,
2. für alle übrigen Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten fünften Lebensjahr nur außerhalb des Unterrichts, der Ganztagsangebote sowie der sonstigen pädagogischen Angebote,
3. für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal,
4. für alle Besucherinnen und Besucher.
5. Schülerinnen und Schüler sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-
(2) Der Sportunterricht findet mit Ausnahme der Spezialschulen und der Spezialklassen für Sport in allen Jahrgangsstufen nur im Freien oder in halbierten Lerngruppen statt. Im Musikunterricht in allen Jahrgangsstufen darf nicht gesungen werden und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden.
(3) Die Durchführung von Schulfahrten gemäß Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen vom 13. Januar 2014 (Abl. MBJS S. 8) ist in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. Januar 2021 untersagt; Schulfahrten, die vor dem 1. Dezember 2020 angetreten wurden, können zu Ende durchgeführt werden.
(4) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlenland-
§ 18 Horteinrichtungen
(1) In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer Mund-
(2) In Horteinrichtungen und vergleichbaren Angeboten für Kinder im Grundschulalter dürfen Kinder nur in festen Gruppen betreut werden. Die Zusammensetzung der Gruppen soll so weit wie möglich die Schulklassenzusammensetzung berücksichtigen.
(3) Für Sportangebote, das Singen und die Nutzung von Blasinstrumenten gilt § 17 Absatz 2 entsprechend. Gesetz-
Schülerverkehr
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bzw. der der Schülerbeförderung eine Mund-
Weitere Informationen:
Die Schulleitung